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Erwerb von Grundstück und Haus

  • Nicht-Thailänder (Ausnahme USA) können in Thailand ein Grundstück nicht direkt erwerben sondern nur bis zu 90 Jahre pachten.
  • Nicht-Thailänder (Ausnahme USA) können in Thailand mit Thaipartnern eine Firma gründen und diese Firma kann Grundstücke erwerben.
  • Ehepaare mit einem Partner thailändischer Staatsbürgerschaft unterliegen auf Grund des Thaipartners keiner Beschränkung, wenn die Landurkunde auf den Namen des Thaipartners eingetragen wird.

A) Pachtvertrag zwischen Ausländer und thailändischem Grundeigentümer.

  • Mit der im Grundbuch eingetragenen Thai-Person oder Firma wird ein Pachtvertrag über 30 Jahre abgeschlossen sowie zwei weitere Perioden von je 30 Jahren als automatische Verlängerung, so dass eine im Grundbuch abgesicherte Pacht von insgesamt 90 Jahren vorliegt.

  • Der Landtitel des zu pachtenden Grundstückes muss auf "Charnot" lauten, da nur Land mit diesem Titel wirklich veräußerbares Eigentum des Verpächters / Verkäufers ist.

  • Ein auf dem Grundstück bereits befindliches Haus oder andere Immobilie ist in der Pacht enthalten und kann zu 100% vom Pächter genutzt werden.

  • Der Thailändische Partner hat während dieser 90 Jahre keinerlei Ansprüche auf die Nutzung des Grundstückes, während der ausländische Pächter alle Rechte hat, wie zum Beispiel Bau oder Abriss eines Hauses.

  • Es ist sinnvoll, in den Pachtvertrag eine Klausel einzufügen, dass der Pächter innerhalb der 90 Jahre der Pacht das Recht hat, die Pacht an einen Dritten zu "verkaufen", ohne dass der Grundeigentümer hierfür eine Zahlung erhält. Hierdurch ist sichergestellt, dass der Pächter praktisch "Eigentümer" ist.

  • Es ist ebenfalls sinnvoll, in den Pachtvertrag für den Todesfall die rechtlichen Erben als Pachtnachfolger mit einzutragen.
    Wenn dieser Erbe, zum Beispiel ein einzelnes Kind, über 18 Jahren ist, kann diese Erbfolge Kind bei der Erstellung des Pachtvertrages mit eingetragen werden.

Warum so umständlich?:
Nach thailändischem Recht kann ein Ausländer keinen Grund und Boden erwerben. Es ist aber eine 30 jährige Pachtzeit zwischen einem Ausländer und einem Thai erlaubt, welche 2 mal um jeweils 30 Jahre verlängert werden kann.

Ein solcher Pachtvertrag kann mit jedem volljährigen Thai abgeschlossen werden, und verbrieft dem ausländischen Pächter entsprechend der vorgenannten Modalitäten praktisch ein "Eigentum" über 90 Jahre.

B) Eröffnung einer Firma und Grunderwerb durch diese Firma.

 Ein Ausländer kann in Thailand eine Firma als Ltd. eröffnen und diese Firma kann dann legal Grund und Boden erwerben.

Ein Ausländer benötigt hierzu aber mehrere (stille) thailändische Partner als Gesellschafter. Der Ausländer erhält die alleinige Geschäftsführung der Ltd., sein Gesellschafteranteil kann aber nicht mehr als 49% betragen. Es ist ein Weg, welcher sich eigentlich nur anbietet, wenn diese Firma nicht nur zum Grunderwerb eröffnet wird sondern auch zur Ausübung eines Geschäftes. Eine fachkundige Beratung sollte hierfür herangezogen werden.

Da diese Form vielfach als "Schlupfloch" zur Umgehung des Gesetzes über Grunderwerb durch Ausländer genutzt wurde, wir diese Geschäftsform neuerdings strenger überprüft.


Grundsätzlich sollte sich jeder Interessent aber ausreichend informieren, bevor er ein Grundstück pachtet oder ein Haus in Thailand baut. Es gibt viele Quellen im Internet und natürlich gibt auch die Thailändische Botschaft oder ein Konsulat Auskunft. Außerdem gibt es deutschsprachige Rechtsanwälte in Deutschland ( Berlin ) und in Thailand , die jedem Interessenten Auskunft geben können . 

Z.B. Rechtsanwalt in Berlin
: http://www.thaiadvokat.de/

Diese Informationen sind freibleibend , denn die Thailändischen Gesetze und Regelungen können sich jederzeit ändern. 

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: Info@Samui.cosydat.com 
Stand: 06. Januar 2008